Bodenschutz auf Rückegassen – Sind sie ausreichend geschützt

In Deutschland besitzen wir ca. 11 Mio. ha Wald. Von dieser Fläche ist ein Anteil von ca. 10-20 %, je nach Abstand der Rückegassen, als Rückegasse ausgezeichnet. Also zwischen ca. 1,1 bis 2,2 Mio. ha der Fläche Deutschlands ist als Rückegasse genutzt. Diese Fläche ist weiterhin Bestand der Waldfläche und wird auch als solche wahrgenommen. Weiter sorgt diese Fläche auch für die Nährstoffe im Wald.

Der Anspruch bei der Waldarbeit an die Rückegassen ist groß. Auf der einen Seite sind sie Waldboden und nicht weiter geschützt. Die Rückegassen sind auch sehr prägend für das Waldbild – nicht nur für Spaziergänger, sondern auch aus der Luft. Sie sollen weiter auch für Befahrung der Fläche dienen. Nun stellt sich von vielen Seiten die Frage, wie ist mit Rückegassen umzugehen, was ist noch angemessene Nutzung, was ist schon eine Störung des Bodens. Dieser Frage möchte ich hier im Weiteren nachgehen und sie aus verschiedenen Blickwinkeln betrachten.

Aus Gründen des Umfanges dieses Themas wird sich im weiteren Verlauf des Berichtes auf die Situation in Niedersachsen und Baden-Württemberg beschränkt. Daher auch ein spezieller Fokus auf ihre Gesetze und nicht von jedem der anderen Bundesländer.

Welche Bundesgesetzt haben einen Einfluss auf den Bodenschutz?

Am Anfang ist es wichtig die rechtliche Grundlage aus den Bundesgesetzen anzusehen. Wie soll der Wald grundsätzlich hinterlassen werden und wie darf er Bewirtschaftet werden.

  • Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BBodSchG)
  • Bundeswaldgesetz in der Fassung vom 17.1.2017 (BWaldG)
  • Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung vom 15.9.2017 (BNatSchG)

Diese Gesetze gehen unter anderem auf den Boden ein. Dieser Boden, der eben auch Grundlage für die Rückegassen darstellt und somit auch auf Rückegassen anzuwenden ist.

Der Zweck des Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) ist definiert als „nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern“ (§1 (1)). Weiter erfüllt der Boden mehrere Funktionen: er ist „Lebensgrundlage und Lebensraum“ (§2 (2.1a)); „Bestandteil des Naturhaushalts“ (§2 (2.1b)); wie auch der „Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung“ (§2 (2.3c)). Weiter ist definiert, wie mit dem Boden bei Nutzung umzugehen hat: „es ist sich so zu verhalten, dass keine schädliche Bodenveränderungen hervorgerufen werden“ (§4 (1)). Für Vorsorgepflicht verweist das BBodSchG auf das Bundeswaldgesetz Kapitel 2.

Das Bundeswaldgesetz (BWaldG) legt Wert auf die Erhaltung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion insbesondere wird hier die „Bodenfruchtbarkeit“ genannt. Die „ordnungsgemäße Bewirtschaftung soll nachhaltig gesichert werden“ (§1). Der Anspruch an die Nutzung ist, dass der „Wald im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden soll“. (§11 (1)). Alles Weitere sollen die Landeswaldgesetze klären (§5).

Zur Forstwirtschaft wird im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vorgeschrieben, dass „naturnahe Wälder aufzubauen sind“, dass „ohne Kahlschläge gewirtschaftet“ wird und dass „ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen einzuhalten“ ist (§5 (3)). Den Bodenschutz betreffend wird vorgeschrieben, dass „zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts“ „Böden so zu erhalten“ sind, „dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können“ (§1 (3.2)).

Somit bleibt festzuhalten, dass der Boden auch auf der Rückegasse schonend zu behandeln ist. Der Boden darf nicht beschädigt werden und weiter sollen die Funktionen des Bodens sichergestellt sein. Also müssen Rückegassen so gepflegt werden und nur genutzt werden, dass diesen eben genannten Funktionen keine Einschränkung erfolgt.

Welche Gesetze der Bundesländer sind relevant für den Schutz der Rückegassen?

Da dieser Artikel deutlich zu lang werden würde, wenn ich alle 16 Bundesländer betrachte, habe ich hier Niedersachsen und Baden-Württemberg ausgewählt. Diese beiden zeigen sehr gut auf, wie unterschiedlich die Herangehensweise der Bundesländer ist. Die Lage in einigen Bundesländern ist weniger und bei einigen auch mehr geklärt. Allerdings sind nicht alle Unterlagen auffindbar. Daher sind es diese beiden geworden für diesen Artikel.

Niedersachsen:

Nach der Betrachtung der gesetzmäßigen Grundlage des Bundes wird ein genauerer Blick auf die spezifizierte Grundlage von Niedersachsen notwendig. Niedersachsen hat die folgenden Gesetze als Ergänzung zu den Rahmengesetzen des Bundes verfasst.

  • Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG)Version vom 1.2.2018
  • Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) 8.6.2016
  • Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) Vom 19. Februar 2010

Das Niedersächsische Bodenschutzgesetz (NBodSchG) hat für den Wald keine weiteren Aussagen zum BBodSchG hinzugefügt.

Im Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) wird auf das BWaldG genommen und somit auch Gesetz genauer gefasst über den Bodenschutz im Wald. Der §1 im NWaldLG nimmt auf, was der §1 im BWaldG auch genannt hat. Das NWaldLG definiert den Begriff „ordnungsgemäße Forstwirtschaft“, dass diese „insbesondere nachhaltig zu bewirtschaften und dabei zugleich der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes Rechnung zu tragen“ hat (§11 (1) 1) und weiter bezogen auf die Forstwirtschaft „die nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt“ (§11 (1) 2). So wird dort weiter aufgeschlüsselt, welche Kriterien die „ordnungsgemäße Forstwirtschaft“ erfüllen muss. Weiter wird dort unter Punkt 5 „bedarfsgerechte Walderschließung unter größtmöglicher Schonung von Landschaft, Boden und Bestand“ (§11 (2) 5) und unter Punkt 6 „Anwendung von bestands- und bodenschonenden Techniken, insbesondere bei Verjüngungsmaßnahmen, Holznutzung und -transport“ (§11 (2) 6) erwartet.

Das Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) trifft keine weiteren Beschreibungen der Forstwirtschaft und somit auch nicht zum Bodenschutz im Wald.

Die Forstwirtschaft in Niedersachsen unterliegt noch detaillierteren Eingrenzungen, wie gewirtschaftet werden darf und in welchem Maßstab. Am Ende ist die Gesetzeslage in Niedersachsen sehr schonend und Schutz- und Erholungsfunktionen fördernd ausgerichtet.

Baden-Württemberg:

Nach Betrachtung der Lage in Niedersachsen wird nun die gesetzliche Situation in Baden-Württemberg beleuchtet.

  • Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz – LWaldG) 23.6.2015
  • BodSchG für Baden-Württemberg nicht gefunden. Soweit bekannt seit 2004 außer Kraft.
  • Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft in Kraft seit 14.7.2015

Auf der Suche nach einem Bodenschutzgesetz für das Land Baden-Württemberg ist nach jetzigem Stand kein Gesetz derzeit in Kraft. Das Gesetz wurde durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 aufgehoben. Somit ist dort auch keine Grundlage für weitere Klärungen zum BBodG gegeben.

Im Waldgesetz für Baden-Württemberg wird die Grundlage wie beim BWaldG gelegt. Der Wald soll der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion nachhaltig genüge leisten (§1 (1)). „Der Wald ist so zu bewirtschaften, dass die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes unter Berücksichtigung der langfristigen Erzeugungszeiträume stetig und auf Dauer erbracht werden (Nachhaltigkeit)“ (§13). „Zur pfleglichen Bewirtschaftung gehört insbesondere den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten“ (§14 (1) 1). Bei einer Befestigung der Rückegassen kommt es zu einer baulichen Maßnahme, die dann an den Wegebau im Wald nahekommt. Dieser ist beschrieben, dass „Waldwege sind so anzulegen und zu unterhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte das Landschaftsbild, der Waldboden und der Naturhaushalt möglichst geschont werden“ (§19 (2)). Interessant ist auch der §30, da dieser sich nur mit den Bodenschutzwäldern befasst und somit auch eine wichtige Aussage über Rückegassen trifft.

§ 30 Bodenschutzwald

  • (1)  Bodenschutzwald ist Wald auf erosionsgefährdeten Standorten, insbesondere auf
    • 1.rutschgefährdeten Hängen,
    • 2.felsigen oder flachgründigen Steilhängen,
    • 3.Standorten, die zur Verkarstung neigen, und
    • 4.Flugsandböden.
  • (2)  Der Waldbesitzer hat Bodenschutzwald so zu behandeln, daß eine standortgerechte ausreichende Bestockung erhalten bleibt und ihre rechtzeitige Erneuerung gewährleistet ist. Die Forstbehörde kann nach Anhörung des Waldbesitzers Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einzelfall anordnen.
  • (3)  Die Eigenschaft eines Waldes als Bodenschutzwald ist durch die Forstbehörde ortsüblich bekanntzumachen.
  • (4)  Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung Bewirtschaftungsgrundsätze für Bodenschutzwald aufstellen.

Das Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft hat keine Ergänzungen zum Bodenschutz im Wald vorgenommen und ist somit kein Gegenstand weiterer Betrachtungen.

Die Besonderheit ist hier die Einführung eines speziellen Schutztitels für besonders schützenswerte Böden. Diese haben eine besondere Stellung. Ansonsten gibt es nicht viele tiefer gehenden Gesetze, die die Bundesgesetze ergänzt haben.

Bodenkundliche Grundlagen für den Bodenschutz im Wald

Für das tiefergehende Verständnis des vom Gesetz gesteckten Rahmens ist es wichtig die Grundlagen der Bodenkunde zu kennen. Die Befahrungsempfindlichkeit des Bodens ist abhängig von der Bodenart, von dem Wassergehalt, von der Lagerungsdichte und dem Bodenskelett. Die Bodenart gibt Auskunft über die Anteile von Sand, Lehm und Schluff. Diese Anteile lassen sich ohne eine Einbringung von Material nicht weiter verändern. Schluffige und lehmige Böden sind deutlich empfindlicher als sandige Böden.

Der Wassergehalt ist zum Teil Witterungsabhängig aber auch Standortabhängig, da bei viel Regen auch viel Wasser im Boden ist. Böden mit Staunässe oder in Auwald-Regionen sind meist ganzjährig nass und somit deutlich vorsichtiger zu befahren, als trockene Standorte bei guter Witterung. Die Lagerungsdichte gibt Auskunft über die Verdichtung des Bodens. Somit ist dieser Wert als Referenz für die Schwere der Befahrung zu Rate zu ziehen im Vergleich mit durchschnittswerten für vergleichbaren Böden.

Die Bodenart wird ergänzt von dem Bodenskelett, welches die gröberen Bestandteile beschreibt. Daher wird das Schadrisiko geringer bei einem größeren Anteil von grobem Gestein im Bodenskelett. Für den Nährstoffkreislauf des Bodens ist es wichtig, dass der Boden funktionsfähig bleibt. Dies gelingt nur mit einem ausgeglichenen Haushalt und Austausch von Sauerstoff und Kohlenstoffdioxid. Zudem muss ein Austausch von Sauerstoff und Kohlenstoffdioxid vom Boden mit der Luft möglich sein.

Maschinelle Grundlagen für den Bodenschutz von Rückegassen

Für einen funktionsfähigen Boden ist es wichtig, dass auf die Anforderungen des Bodens eingegangen wird. Der Boden wird sich nicht den Maschinen anpassen, somit müssen sich die Maschinen und die Verfahren dem Boden anpassen. Die Anpassung ist über verschiedene Faktoren möglich.

So ist der Reifendruck ein Faktor, da über diesen die Kontaktfläche verändert werden kann. Die Radlast gibt Aussagen über den Druck den ein einzelnes Rad auf den Boden überträgt. Die Kontaktfläche gibt weiter Aufschluss darüber, auf welche Fläche sich das Gewicht verteilt.

Die Überollhäufigkeit bestimmt, wie oft die Maschine Druck auf den Boden ausübt und so eventuell schädigt. So wird bei der ersten Überfahrt der Oberboden deutlich stärker beschädigt als bei einer weiteren Überfahrt, jedoch wird der Unterboden bei jeder weiteren Überfahrt deutlich stärker in Mitleidenschaft gezogen. Bei weiteren Überfahrten wird das Risiko eines Grundbruchs erhöht (Riggert 2015). Auch die Reifenbauart ist eine Größe an der Veränderung möglich sind, um weiter den Boden zu schützen. So kann durch die Profilierung eine andere Kontaktfläche zustande kommen.

Welche mögliche Schäden können auf den Rückegassen entstehen?

Wie oben schon erwähnt gibt es die Möglichkeit eines Grundbruchs. An dieser Stelle ist die weitere forsttechnische Befahrbarkeit der Rückegasse in Gefahr. Der Grundbruch zeigt sich durch eine sehr tiefe Gleisbildung mit Aufwurf zu den Seiten. Weiter sind Erosionen möglich, da häufig der Oberboden freigelegt ist und somit einfacher erodiert.

Zudem besteht auch die Gefahr, dass es zu Wurzelabrissen führt und so die Stabilität des Bestandes gefährdet ist. Durch die Verdichtung ist der Sauerstoffhaushalt im Boden unterbunden, somit kann es zum Sauerstoffmangel in der Bodenflora und -fauna kommen. Die Versickerung von Wasser kann gestoppt oder sehr verlangsamt werden und so kommt es zur Bildung von Stauwasser.

Weiter wird es auch zu einer Störung der Erholungsfunktion kommen, da diese Rückegassen sich nicht in das Waldbild einpassen, sondern hervortreten. Die Schwierigkeit bei diesen Schäden ist, dass sie nicht schnell und langfristig zugleich zu lösen sind.

Die Befahrbarkeit lässt sich mithilfe von mechanischen Möglichkeiten wiederherstellen, jedoch nicht langfristig, da die Schäden nur oberflächlich beseitigt sind. Für alle anderen Schäden gibt es keine mechanische Lösung. Für die langfristige Regeneration müssen die natürlichen Abläufe im Boden sorgen, diese brauchen jedoch viel Zeit.

Welche Richtlinien sind von den Landesforstbetrieben erlassen worden?

Niedersächsische Landesforsten

Die Gesetze des Bundes und des Landes geben noch einigen Interpretationsfreiraum, wie genau diese anzuwenden sind. Für den Wald und spezifisch für die Holzernte mit besonderem Blick auf den Bodenschutz wurden von den Niedersächsischen Landesforsten Richtlinien erarbeitet, die als Grundlage für weitere Betrachtungen gelegt werden.

  • Das LÖWE-Programm vom Niedersächsischen Landesforst, Stand Juni 2011
  • Merkblatt zum Bodenschutz bei der Holzernte in den Niedersächsischen Landesforsten von 2015

Im LÖWE-Programm wird vorgestellt, wie der Wald in Niedersachsen bewirtschaftet werden soll. In Niedersachsen haben im Landesforst die Erholungs-, Nutz- und Schutzfunktionen des Waldes eine Gleichrangigkeit. Um dieses Ziel sicherzustellen ist wichtig, dass der Wald nach ökologischen Gesichtspunkten sinnvoll behandelt und waldbauliche Methoden diesen angepasst werden. Daher ist auch ein Interesse am Bodenschutz berechtigt. Für die hier betrachtete Situation gibt es zwei treffende Grundsätze.

Der erste Grundsatz ist überschrieben mit „Bodenschutz und standortgemäße Baumwahl“. Dort werden ein paar prägnante Aussagen getroffen, die für die weitere Betrachtung wichtig sind. So wird der Bodenschutz als „eine wesentliche Aufgabe für eine naturnah arbeitende Forstwirtschaft“ bezeichnet. Weiter heißt es dort: „Vorrangig gilt es die natürliche Leistungskraft der Waldböden zu pflegen und zu erhalten, da sie den Ausgangspunkt für gesunde, vielfältige und leistungsstarke Wälder bildet.“

Das bedeutet für die Praxis, dass die Forstwirtschaft sehr starke Rücksicht auf den Boden nehmen muss und sollte. Diese Aussagen hier stehen im Kontext zum Bodenschutzgesetz im Einklang, dass keine Verschlechterung der Waldböden in Kauf genommen werden darf.

Als weitere Grundlage für die Verfassung für das Merkblatt zum Bodenschutz bei der Holzernte gilt der 13. Grundsatz des LÖWE-Programms, der mit „ökologisch verträglicher Einsatz von Forsttechnik“ überschrieben ist. Darin beschrieben steht, dass Verfahren zur Bewirtschaftung anzuwenden sind, die „die Waldböden und die Waldbestände in ihrer Struktur- und Artenvielfalt schonen“. Daraus ist zu entnehmen, dass verschiedene Verfahren zu vergleichen sind auf ihre Schonung und dann das mit der meisten Schonung zu verwenden. Im weiteren Text heißt es, dass die Forsttechnik unverzichtbar ist. Weiter wird auch die Problematik von der Lieferbarkeit für Holz an die Industrie über das ganze Jahr berichtet.

Aufgrund dieser Grundsätze hat der Niedersächsische Landesforst ein Merkblatt verfasst für den Bodenschutz bei der Holzernte. In diesem wird darauf eingegangen, welche Optionen derzeit bestehen für die Minderung von Schäden. Weiter werden auch Parameter aufgestellt, bis zu denen Schäden akzeptiert werden und wann die Befahrung eingestellt werden muss. So stehen dort Maximalwerte, die erreicht werden dürfen. So ist die Spurtiefe der beste Indikatorwert für eine solche Befahrung.

Der Grundvorsatz ist, die Einrichtung von permanenten Rückegassen. Für die Einstufung wurden die Böden in vier Kategorien eingeordnet, welche die Befahrung beschreiben. In der Gefährdungsstufe I werden auf 90% der Rückegasse maximal 15cm tiefe Spuren toleriert. Für die Gefährdungsstufen II-IV dürfen auf 90% der Gasse die Spurtiefen nicht mehr als 20cm aufweisen. Die Gefährdungsstufen III und IV werden nochmal besonders aufgelistet, da dort eine besondere Bewertung der Situation vor der Befahrung getätigt werden muss.

So muss bei der Stufe III das Risiko anhand der Bodenfeuchte separat betrachtet werden. Dabei ist dieser Boden bei hoher Bodenfeuchte deutlich gefährdeter als bei geringer Bodenfeuchte. Die Gefährdungsstufe IV darf aufgrund besonderer Empfindlichkeit nur in Ausnahmefällen befahren werden.

Generell darf der hier vorgegebene Wert nur auf 10% im Notfall überschritten werden. Weiter wird in diesem Merkblatt auch eine Messmethode vorgestellt anhand derer die Spurrillen messbar werden.

Abb 1. Spurtiefenmessung

So wurde auch eine Gefährdungskarte aufgenommen, wo welches Risiko besteht. Daher ist dies für die einzelnen Bestände sehr gut einsehbar. Weiter wird darauf eingegangen, wie die Planung, Auszeichnung und Ausschreibung der Bestände vorgenommen werden sollte, damit dort auch während des Einschlages wenig Komplikationen auftreten. Dabei werden noch Zuständigkeiten verteilt. Unbeschrieben bleibt, was im Ernstfall bei Übertretung dieser Richtlinien passiert.

Forst BW (Baden-Württembergische Landesforsten)

Ähnlich wie im Land Niedersachsen wird auch für das Land Baden-Württemberg noch eine genauere Beschreibung für die Praxis der Gesetze benötigt. So hat das Land verschiedene Richtlinien und Konzepte verfasst. Diese gelten vorrangig im landeseigenen Forstbetrieb.

  • Richtlinien zur Feinerschließung, Stand Juni 2003
  • Konzept zur Sicherstellung der dauerhaften Funktionsfähigkeit von Rückegassen; Landesbetrieb ForstBW; Version 1.0; 11.4.2012
  • Merkblatt; Bauliche Maßnahmen zur Erhaltung der technischen Befahrbarkeit der Rückegassen; ForstBW; Stand Oktober 2012
  • Merkblatt, Entscheidungshilfe zur Sicherstellung der dauerhaften Funktionsfähigkeit von Rückegassen im Landesbetrieb ForstBW

Im Merkblatt für die Entscheidungshilfe zur Sicherstellung der dauerhaften Funktionsfähigkeit der Gassen werden folgende Ziele gesetzt.

Abb 2. Ziele der Sicherstellung der dauerhaften Funktionsfähigkeit von Rückegassen

Aus den Richtlinien zur Feinerschließung lassen sich gute Argumente entnehmen. Allerdings lässt sich dort auch feststellen, dass die Ergebnisse des Landesforstes ForstBW hauptsächlich finanzielle Argumente vorweist.

Obwohl dort ausgesagt wird, dass „Holzernte und Aufarbeitungsverfahren müssen daher in erster Linie Boden und Bestand schonen und für schwaches und starkes sowie für Laub- und Nadelholz gleichermaßen geeignet sein.“

So ist das Ziel der Befahrbarkeit nicht gleich mit dem Ziel der Bodenschonung, da für die technische Befahrbarkeit andere Maßstäbe verlangt werden, als den Boden zu schonen. Eine bisher unberührte Frage ist die der Regeneration der Böden.

So wird dort aufgeführt, dass „Untersuchungen auf verdichtungsempfindlichen Feinlehmen weisen auch nach über einem Jahrzehnt nach der Befahrung mit leichten Forstmaschinen (frühe 80er Jahre) noch deutliche Belüftungsstörungen in Fahrspuren nach.“

Ein weiterer Punkt bei den Zielen ist die maximal tolerierbare Fahrspurtiefe. Kein anderes Bundesland lässt eine solche Fahrspurtiefe auf generell allen Böden zu. Von ForstBW gibt es eine Karte mit der Klassifizierung von Böden, wie empfindliche diese sind siehe Abb 2.

Abb 3. Befahrungsempfindlichkeit im Staatsforst ForstBW

Eine weitere Besonderheit für ForstBW ist die Erstellung eines Merkblattes für bauliche Maßnahmen zur Erhaltung der technischen Befahrbarkeit der Rückegassen. Dort wird beschrieben, wie zu verfahren ist, bei Rückegassen, die nicht mehr befahrbar sind. Sonst wird in den Beschreibungen und Richtlinien sich auch sehr vage ausgedrückt in etlichen Punkten.

Wie gut sind die Richtlinien im Vergleich mit der Bodenkunde und Maschinenkunde?

Die Richtlinien des Landes sind nun mit den Grundsätzen der Bodenkunde und Maschinenkunde abzugleichen, ob diese auch ihren Sinn erfüllen. Weiter müssen die Richtlinien anhand der Praxis eruiert werden, sodass ihre Praktikabilität und Umsetzung gezeigt wird.

Leider weisen die Vorschriften der Länder einige Unterschiede auf. So ist das Land Niedersachsen schon deutliche genauer und strenger. Das Land Baden-Württemberg ist deutlich weiter gefasst und lässt viel größere Schadensbilder zu. So stellt sich die Frage, wie es zu den Schadbildern aus Abb. 4 kommen kann, wenn sich doch alle an die Richtlinien halten. Oder die These, dass die Richtlinien nicht ausreichend verfasst sind, lässt sich hier bestätigen.

Die Forstpraxis scheint mehr an der Lösung zu arbeiten, wie solche Schadbilder wieder befahrbar werden, als sich damit zu beschäftigen, wie diese Schadbilder von Anfang an zu vermeiden seien. Diese Vermutung von dem Umgang mit solchen Gleisbildungen zeigt sich im ForstBW darin, dass dort ein Merkblatt zu „baulichen Maßnahmen zur Erhaltung der technischen Befahrbarkeit der Rückegassen“ existiert.

Weiter ist die Frage danach, ob diese Landesforstbetriebe wirklich vorbildlich handeln, wie sie von sich aus behaupten. Zudem werden solche Bilder mit immer weniger Zustimmung in der Bevölkerung wahrgenommen und die Forstwirtschaft muss solche Bilder rechtfertigen.

Der Naturschutz wird immer lauter und so muss die Forstwirtschaft wieder zu ihrem Grundsatz der nachhaltigen Bewirtschaftung zurückkehren, ansonsten wird die Forstwirtschaft immer weiter abnehmen. Daher müssen Bodenschonende Holzernteverfahren angewandt werden und wenn noch nicht ausreichend, dann müssen diese verbessert werden. Auch sollte in dieser Richtung mehr geforscht werden und nicht voreingenommen an die Situation herangegangen werden.

Abb 4. Aktuelle Schadbilder aus dem ForstBW

Ist der Bodenschutz der Rückegassen ausreichend umgesetzt?

Da die bisherigen Richtlinien in der Praxis nicht ihren Zweck erfüllen müssen andere Wege gefunden werden, um den Bodenschutz im Wald praktisch umzusetzen. Weiter auch die wirtschaftlichen Interessen des Waldes auf lange Sicht sicherstellen und nicht eine sofortige Zerstörung der Rückegassen tolerieren. Somit müssen andere Herangehensweisen herangezogen werden. Hier wurde absichtlich die beiden Extremen der Landesforstbetriebe ausgewählt, damit dort ein Kontrast sichtbar wird.

Aus meiner persönlichen Sicht verkommt die Forstwirtschaft immer mehr dem kurzfristigem Gewinn und nicht mehr der langfristigen, nachhaltigen Forstwirtschaft, der wir uns in Deutschland immer so rühmen. Für alles werden Maschinen als Lösung dargestellt, leider werden sie nur selten infrage gestellt. Die Forstwirtschaft sollte entscheiden, wann Holz möglich und sinnvoll bereitgestellt werden kann. Die nachgeschalteten Industriezweige müssen sich danach richten und nicht umgekehrt, ansonsten wird in Zukunft die Produktion des Holzes aufgrund der miesen Behandlung der Böden heutzutage deutlich abnehmen. Bodenschutz ist die Sicherung für zukünftige Holzproduktion und somit auch die Zukunft der Forstwirtschaft.

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Quellen

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